Diese charmante Korrespondenz mit dem Wasser
und Schifffahrtsamt stammt aus dem Jahr 1995.
Zunächst
die Anfrage an das Wasser und Schifffahrtsamt:
Wasser und Schiffahrtsamt
Kanalverwaltung
Grünstr. 16
D – 21483 Lauenburg
Betr.: Treideln am Elbe-Lübeck-Kanal
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte mit meiner Segelyacht (8m Länge) und meinem Zugpferd
eine Tour von Lübeck nach Lauenburg unternehmen. Dazu würde
ich gerne die vorhandenen Wege am Ufer zum Treideln nutzen.
Ich bin mir darüber im klaren, dass der Bewuchs an der Kanalböschung
eine durchgehende Nutzung verhindert, diese Strecken kann ich jedoch
durch meine Schiffsmaschine überbrücken und das Pferd kann
durch meine Frau am Ufer entlang geführt werden.
Betonen möchte ich bei dieser Nachfrage, dass ich keineswegs
beabsichtige das Tier zu reiten, sondern es lediglich auf traditionelle
Weise als Antriebsmittel für meine Yacht nutzen will.
Ich hoffe auf Ihr wohlwollendes Verständnis für meine Idee
und würde mich über eine baldige Antwort sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
...
Hier das
Antwortschreiben:
Treideln am Elbe-Lübeck-Kanal
Ihre Anfrage vom 10.8.1995, Eingang hier am
17.8.1995
Sehr geehrter Herr ...
Ihr Vorhaben, den Elbe-Lübeck-Kanal bergwärts
Richtung Lauenburg mit Ihrer Segelyacht zu bewältigen, unter
teilweise Zuhilfenahme Ihrer Frau und einem Zugpferd als „Linienzieher“,
erinnert mich an verschiedene Literaturaufzeichnungen vergangener
Zeiten.
Einstens erging am 07.09.1343 ein Dekret des Herzogs Albert von Sachsen
an den Schleusenmeister der Oberschleuse, diese lag an der Stecknitz
zwischen Möllner See und Donnerschleuse, immer dann, wenn zwischen
24 und 30 Prähme mit Salz in Mölln beladen waren, auf Anforderung
der Schiffahrt soviel Wasser abzulassen, dass diese sicher nach Lübeck
gelangten. Gegen die so das Flussbett anfüllende Wasserwelle
und unter Beachtung des auf dieser Welle reitenden Gegenverkehrs musste
damals getreidelt werden.
Zum Glück für Sie und Ihre „Mitstreiter“
wäre das heute einfacher, wenn …
Wenn es da nicht die Betriebsanlagenverordnung
– BAVO – seit Januar 1994 gäbe. Diese, von dem für
Ihr Vorhaben hinderlichen Kanalbewuchs ganz abgesehen, lässt
keinen Raum für Ihr geplantes Unternehmen. Nüchtern wurde
dort in § 3 festgelegt, dass die Benutzung der Betriebswege,
die eigentlich für die Allgemeinheit freigegeben sind, auf bestimmte
Benutzungsarten beschränkt werden kann.
Dies mussten wir in bezug auf die Versicherungspflicht auf den Kanalseitendämmen
veranlassen. Indem unsererseits Schilder aufgestellt wurden, die nur
das „Betreten und Befahren für Fußgänger und
Radfahrer“ gestatten.
Generell könnte ich Ihnen eine Ausnahmegenehmigung nach §4
der – BAVO – für Ihr Tun erteilen. Dem stünden
aber die „reiterlosen Fuß-Tritte“ Ihres Zugpferdes
entgegen, da diese den teils lose befestigten Betriebswegen nicht
gut bekommen würden.
Eine baldige Antwort, wenn auch ablehnender Art, erhalten Sie hiermit.
Auch wohlwollend, wahrscheinlich nicht in Ihrem Sinne – aber
bestimmt zum Wohl Ihrer Frau, die somit nicht zur „Bomätscherin“
– früher Treidelmagd an der Elbe, obwohl es bestimmt nur
„Bomätscher“, Treidelknechte, gab – werden
muß.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
…